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Investor Relations

Gute Praktiken

 

Inhalt der RegelAnwendung des JA/NEIN-PrinzipsKommentar des Unternehmens
1. Zusätzlich zur Erfüllung der in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des alternativen Handelssystems festgelegten Informationspflichten veröffentlicht das Unternehmen auf seiner Website in lesbarer Form und an gesonderter Stelle Folgendes und aktualisiert unverzüglich:
1.1. grundlegende Informationen über das Unternehmen, eine Beschreibung seiner Aktivitäten sowie Informationen über seine Tochtergesellschaften und den Umfang ihrer Aktivitäten; Ja 
1.2. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der angenommenen Geschäftsstrategie, einschließlich der in der Strategie enthaltenen ESG-Bereiche; JaMit Ausnahme der in die Strategie einbezogenen ESG-Bereiche, da für das Unternehmen keine Verpflichtung zur Einführung einer ESG-Richtlinie besteht.
1.3. das Datum der Einführung der Aktien des Unternehmens in das alternative Handelssystem auf dem NewConnect-Markt (Debütdatum) und alle früheren Namen des Unternehmens, wenn sich der Name des Unternehmens seit dem Debütdatum geändert hat; Ja
1.4. die Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie berufliche Lebensläufe der Mitglieder dieser Gremien; Ja
1.5. Informationen über jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das die in Punkt 3 genannten Unabhängigkeitskriterien erfüllt, einschließlich tatsächlicher und wesentlicher Verbindungen zu einem Aktionär, der Aktien hält, die mindestens 5 % der Gesamtzahl der Stimmen auf der Hauptversammlung des Unternehmens ausmachen; Ja
1.6. Unternehmensdokumente des Unternehmens; Ja 
1.7. Informationsmaterialien, die den Stakeholdern über das Unternehmen, die angenommene Strategie und deren Umsetzung zur Verfügung gestellt werden; Ja 
1.8. ausgewählte Finanzdaten und veröffentlichte Prognosen; Ja
1.9. aktuelle Aktionärsstruktur, aus der hervorgeht, dass die Aktionäre mindestens 5 % der Gesamtzahl der Stimmen im Unternehmen halten; Ja 
1.10/XNUMX Unternehmensinformationsdokumente, Prospekte mit Nachträgen und andere Dokumente, die die Grundlage für ein öffentliches Angebot von Aktien oder die Einführung von Aktien in ein alternatives Handelssystem bilden; Ja 
1.11/5. aktuelle und periodische Berichte, die das Unternehmen in den letzten XNUMX Jahren veröffentlicht hat; Ja 
1.12/XNUMX. Kalender der Veröffentlichung von Finanzberichten, öffentlich zugänglicher Treffen mit Investoren, Analysten und Medien sowie anderer aus Anlegersicht wichtiger Ereignisse; Ja 
1.13/XNUMX. ein Abschnitt mit Fragen, die sowohl von Aktionären als auch von Nichtaktionären an das Unternehmen gestellt werden, sowie von Antworten des Unternehmens;  
1.14/XNUMX. Informationen über das Unternehmen, mit dem das Unternehmen eine Vereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen eines autorisierten Beraters unterzeichnet hat; Ja 
1.15. eine im letzten Jahresbericht veröffentlichte Erklärung über die Anwendung der in diesem Dokument enthaltenen Corporate-Governance-Grundsätze durch das Unternehmen; Ja 
1.16/XNUMX. Kontaktdaten der Personen, die für die Kommunikation mit den Anlegern des Unternehmens verantwortlich sind, einschließlich einer speziellen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Ja 
2. Der Umfang der beruflichen Tätigkeit der Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder soll eine effiziente und effektive Führung des Unternehmens sowie eine wirksame Überwachung bei der Umsetzung strategischer Ziele und erzielter Ergebnisse gewährleisten. Ja 
3. Mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats müssen die im Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und öffentliche Aufsicht festgelegten Unabhängigkeitskriterien erfüllen und nachweisen, dass keine tatsächlichen und wesentlichen Verbindungen zu einem Aktionär bestehen, der mindestens 5 hält % der Gesamtzahl der Stimmen im Unternehmen. Ja 
4. Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied soll die Aufnahme beruflicher oder außerberuflicher Tätigkeiten vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt führen oder sich negativ auf sein Ansehen als Mitglied des Unternehmensorgans auswirken könnten. Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied hat die anderen Mitglieder des zuständigen Organs der Gesellschaft unverzüglich über jeden Interessenkonflikt oder die Möglichkeit seines Auftretens zu informieren und darf sich nicht an der Diskussion oder Abstimmung über einen Beschluss zu einer Angelegenheit beteiligen, in der dies der Fall ist in Bezug auf ihn oder sie kann ein Interessenkonflikt entstehen. Ja 
5. Das Unternehmen bietet Lösungen im Bereich der internen Kontrolle, des Risikomanagements, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und der Überwachung der Einhaltung der Gesetze, sowie der internen Revisionsfunktion. Die vom Unternehmen in diesem Zusammenhang gewählten Lösungen sollten an die Größe des Unternehmens und die Art und den Umfang seiner Geschäftstätigkeit sowie an das mit seiner Tätigkeit verbundene Risikoniveau angepasst sein. Ja 
6. Der Aufsichtsrat überwacht im Rahmen seiner Befugnisse den Prozess der Abschlusserstellung. Zu diesem Zweck macht sich der Aufsichtsrat zumindest mit dem Arbeitsplan vertraut, der für die Erstellung des Jahresabschlusses nach den geltenden Vorschriften erforderlich ist, bespricht diesen Zeitplan mit dem Vorstand der Gesellschaft und pflegt die Kommunikation mit dem für die Prüfung ausgewählten Abschlussprüfer Finanzberichte. Ja 
7. Der Aufsichtsrat verliest die Tagesordnung der Hauptversammlung und gibt Stellungnahmen zu den Unterlagen ab, die die Gesellschaft der Hauptversammlung vorlegen soll. Ja 
8. Bei der Einberufung einer Hauptversammlung bestimmt der Vorstand der Gesellschaft Termin, Ort und Form der Hauptversammlung so, dass möglichst vielen Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglicht wird. Ja 
9. Erhält der Vorstand eine Mitteilung über die Einberufung einer Hauptversammlung gemäß Art. Gemäß Art. 399 § 2 – 4 des Handelsgesetzbuches hat der Vorstand unverzüglich die ihm im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Hauptversammlung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle der Einberufung einer Hauptversammlung aufgrund einer Ermächtigung des Registergerichts gemäß Art. 400 § 3 des Handelsgesetzbuches. Ja 
10. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen an der Hauptversammlung entweder am Sitzungsort oder im Wege der bidirektionalen elektronischen Kommunikation in Echtzeit in einer Zusammensetzung teil, die es ihnen ermöglicht, in der Hauptversammlung gestellte Fragen sachlich zu beantworten treffen. Ja 
11. Kein Aktionär sollte gegenüber anderen Aktionären in Bezug auf Transaktionen, die die Gesellschaft mit Aktionären oder mit ihnen verbundenen Unternehmen abschließt, bevorzugt werden. Ja 
12. Bevor die Gesellschaft eine wesentliche Vereinbarung mit einem Aktionär abschließt, der mindestens 5 % der Gesamtstimmenzahl der Gesellschaft oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen besitzt, holt der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem solchen Geschäft ein. Vor der Zustimmung prüft der Aufsichtsrat die Auswirkungen einer solchen Transaktion auf die Interessen der Gesellschaft und achtet dabei darauf, dass die Interessen verschiedener Aktionärsgruppen nicht überwiegen. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für marktübliche und im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft abgeschlossene Geschäfte mit konsolidierungspflichtigen Unternehmen der Kapitalgruppe der Gesellschaft. Wenn die Entscheidung über den Abschluss einer bedeutenden Vereinbarung der Gesellschaft mit einem verbundenen Unternehmen von der Hauptversammlung getroffen wird, gewährt die Gesellschaft vor einer solchen Entscheidung allen Aktionären Zugang zu den Informationen, die zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Transaktion auf die Gesellschaft erforderlich sind Interessen des Unternehmens. Ja 
13. Wenn ein Investor Informationen über das Unternehmen wünscht, muss das Unternehmen spätestens innerhalb von 14 Tagen antworten. Ja 
14. Verstößt der Emittent gegen die in Anhang Nr. 3 der Verordnung über das alternative Handelssystem festgelegte Informationspflicht, muss der Emittent unverzüglich in der für die Übermittlung aktueller Berichte über den NewConnect-Markt angemessenen Weise Informationen zur Erläuterung der Situation veröffentlichen. Ja